Die Mentoren für Kommerzkunden

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1
Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung auf dieser WebSite.

1.2
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch gegenüber Dritten, die vom Beauftragten zur Erfüllung des Auftrages im Einzelfall herangezogen werden.

1.3
Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4
Sollte sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als gänzlich oder teilweise unwirksam herausstellen oder sich eine Regelungslücke ergeben, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirksame, dem beabsichtigten Inhalt dieser Vereinbarung möglichst nahe kommende Regelung zu vereinbaren.


2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

2.1
Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. In der Regel handelt es sich bei den Beratungsaufträgen um Rahmenverträge.

2.2
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

2.3
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer anbietet.

2.4
Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe des Projektes (Auftrages), so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebenden Folgerungen hinzuweisen. Dies gilt auch für bereits abgeschlossene Teile eines Auftrages.


3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

3.1
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

3.2
Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf überschneidenden Fachgebieten – umfassend informieren.

3.3
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

3.4
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine MitarbeiterInnen und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) von dieser informiert werden.


4. Sicherung der Unabhängigkeit

4.1
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

4.2
Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und MitarbeiterInnen des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.


5. Berichterstattung / Berichtspflicht

5.1
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner MitarbeiterInnen und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.

5.2
So im Auftrag enthalten erhält der Auftraggeber den Schlussbericht in angemessener Zeit, d.h. spätestens in vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.

5.3
Der Auftragnehmer ist bei der Herstellung eines vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

5.4.
Gibt der Auftragnehmer über die Ergebnisse seiner Tätigkeit eine schriftliche Äußerung ab, so haftet er für mündliche Erklärungen über diese Ergebnisse nicht. Für Erklärungen in schriftlicher oder mündlicher Form von MitarbeiterInnen haftet der Auftragnehmer nicht.


6. Schutz des geistigen Eigentums

6.1
Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, geistiges Eigentum der jeweiligen anderen Vertragspartei als solches anzuerkennen und die jeweils gegebene, Bezug habende Rechtsposition des anderen Vetragspartners im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Dies gilt 3 Jahre über die Vertragslaufzeit hinaus.

6.2
Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und seinen MitarbeiterInnen und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

6.3
Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

6.4
Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers zu Werbezwecken ist untersagt und nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.

6.5
Der Auftraggeber wiederum verpflichtet sich darüber hinaus ausdrücklich, dass aus der Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer erlangte Know-How ausschließlich zu eigenen Zwecken zu nutzen. Das Bezug habende Nutzungsrecht geht auf allfällige Rechtsnachfolger über.


7. Gewährleistung

7.1
Der Auftragnehmer ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.

7.2
Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach drei Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

7.3
Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.


8. Haftung / Schadenersatz

8.1
Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.

8.2
Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend gemacht werden. In Fällen, in denen ein förmlicher Bestätigungsvermerk erteilt wird, beginnt die Verjährungsfrist spätestens mit Erteilung des Bestätigungsvermerks zu laufen.

8.3
Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

8.4
Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

8.5
Gilt für Tätigkeiten § 275 UGB kraft zwingenden Rechts, so gelten die Haftungsnormen des § 275 UGB anstatt der in Punkt 8 angeführten Haftungsbestimmung; dies auch dann, wenn an der Durchführung des Auftrages mehrere Personen beteiligt gewesen und/oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.

8.6
Eine Haftung des Auftragnehmers einem Dritten gegenüber wird bei Weitergabe beruflicher Äußerungen durch den Auftraggeber ohne Zustimmung oder Kenntnis des Auftragnehmers nicht begründet.

8.7
Die Bestimmungen 8.1. bis 8.6 gelten nicht nur im Verhältnis zum Auftraggeber, sondern auch gegenüber Dritten, soweit ihnen der Auftragnehmer ausnahmsweise doch für seine Tätigkeit haften sollte. Die versicherungsbezogene Haftungshöchstsumme gilt nur insgesamt für alle Geschädigten, einschließlich der Ersatzansprüche des Auftraggebers selbst, auch wenn mehrere Personen (Auftraggeber, Dritte) geschädigt worden sind. Geschädigte werden nach ihrem Zuvorkommen befriedigt.

8.8
Festgehalten wird, dass mangels Rechtsanspruch auf eine Einwerbung von Förderungen, Risikokapital usw. Einvernehmen dahingehend besteht, dass der Auftragnehmer für einen Erfolg soclher Einwerbungen keine Garantie oder Haftung übernimmt.


9. Geheimhaltung / Datenschutz

9.1
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

9.2
Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

9.3
Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

9.4
Die Schweigepflicht reicht begrenzt 3 Jahre über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht oder aber der Auftraggeber selbst den Auftragnehmer von dieser Verschwiegenheitspflicht entbindet.

9.5
Der Auftragnehmer ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

9.6
Die in Punkt 9 statuierte Verpflichtung besteht nicht, sofern dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Informationserlangung die Information bereits bekannt war und er auf dieses Bekanntsein bei Informationserlangung hinweist oder die Information selbst öffentlich zugänglich war bzw. ist.


10. Honorar

10.1
Der Auftragnehmer ist berechtigt bis zur Hälfte der geschätzten Auftragssumme als Akonto zu verlangen. Nach Vollendung des vereinbarten Werkes bzw. Projekts gebührt dem Auftragnehmer ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.

10.2
Der Auftragnehmer wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

10.3
Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind nur nach Genehmigung des Auftraggebers und nach Rechnungslegung des Auftragnehmers vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen. Für Reisekostsen mit dem PKW wird der amtliche Kilometersatz verrechnet, alle anderen Reisekosten werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Reisezeiten werden mit einem Prozentsatz der Beratungssätze verrechnet.

10.4
Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

10.5
Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.


10.6
Der Auftragnehmer kann die Fertigstellung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmers berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.


10.7
Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten des Auftragnehmers einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars.


10.8
Erfolgt die Bezahlung einer Rechnung nicht zu den auf der Rechnung ausgewiesenen Konditionen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, bei Mahnungen Verzugszinsen in der Höhe von 7% über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank sowie Gebühren von bis zu € 30,- pro Mahnschreiben zu Verrechnen.


11. Elektronische Rechnungslegung

11.1
Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.


12. Dauer des Vertrages

12.1
Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts. Ausgenommen sind davon Rahmenverträge, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden.

12.2
Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, - wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder - wenn über einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.


13. Schlussbestimmungen

13.1
Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

13.2
Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13.3
Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist St. Pölten, es sei denn, es ist etwas Anderes schriftlich vereinbart. Für Streitigkeiten ist das Landesgericht St. Pölten zuständig.


St. Pölten, am 18. April 2020